Die Aktivrente
Arbeiten ohne Steuerlast
Mehr Flexibilität und steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer im Ruhestand
Mit der Einführung der Aktivrente setzt die Bundesregierung einen wichtigen Impuls, um dem zunehmenden Fachkräftemangel und den Herausforderungen des demografischen Wandels zu begegnen. Die Aktivrente belohnt Menschen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, und macht den Verbleib im Arbeitsleben attraktiver – sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen.
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein neues steuerliches Förderinstrument, das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Sie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich etwaiger Übergangsregelungen), weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu bleiben und dabei bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen, auch nach dem regulären Renteneintrittsalter aktiv am Erwerbsleben teilzunehmen.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente richtet sich ausschließlich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben. Die Steuerbegünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wird. Nicht begünstigt sind hingegen Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit ist somit auf einen klar definierten Personenkreis beschränkt.
Wie funktioniert die steuerliche Begünstigung?
Der Hinzuverdienst aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt bis zu einer Höhe von 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Für darüber hinausgehende Beträge fällt regulär Einkommensteuer an. Zu beachten ist, dass auf den Hinzuverdienst weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer und nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Warum wird die Aktivrente eingeführt?
Mit der Aktivrente verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zu erhöhen und damit dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken. Unternehmen profitieren von der Erfahrung und dem Know-how älterer Beschäftigter, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, ihre finanzielle Situation im Ruhestand zu verbessern. Gleichzeitig stärken die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Solidargemeinschaft und tragen zur Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit bei.
Fazit
Die Aktivrente ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Flexibilität und Wertschätzung für die Lebensleistung älterer Arbeitnehmer. Sie bietet steuerliche Vorteile, fördert die Beschäftigung im Ruhestand und leistet einen Beitrag zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes und der Sozialversicherungssysteme. Für Unternehmen und Beschäftigte eröffnet sich damit eine attraktive Option, die Potenziale erfahrener Fachkräfte weiterhin zu nutzen.
Für individuelle Fragen zur Aktivrente und deren steuerliche Auswirkungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Von Papier zu Pixel: Unsere Reise zur Digitalisierung
Die Kanzlei freut sich, bekannt zu geben, dass sie nun das Label DATEV Digitale Kanzlei trägt, was einen Beweis für die erfolgreiche Umstellung auf digitale Prozesse darstellt. Wer bereits mit der Kanzlei zusammengearbeitet hat, weiß, dass der Gründer einst ein Freund von ausgedruckten Unterlagen war. Seit der Gründung der Kanzlei wurde jedoch konsequent auf papierlose Abläufe gesetzt. Dieser Wandel hat sowohl der Kanzlei als auch ihren Mandanten erhebliche Effizienzgewinne gebracht.
Von dem digitalen Beleg direkt hinter dem Buchungssatz bis hin zum Versenden der Spendenbescheinigung per Knopfdruck an das Finanzamt – all dies spart wertvolle Zeit und ermöglicht es den Mandanten sowie den Mitarbeitern, von überall auf die Daten zuzugreifen.
Die Kanzlei sucht zudem Verstärkung für ihr Team. Interessierte, die gerne digital arbeiten und die Unterstützung von KI-Programmen nutzen möchten, sind herzlich eingeladen, sich zu bewerben: https://www.steuerkanzlei-schader.de/stellenborse/
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"Grundlegende Änderung der Expatriate-Besteuerung geplant: neuer Anreiz für ausländische Fachkräfte in Deutschland" 📣
Gute Nachrichten für Expatriates, die nach Deutschland kommen! Das Bundeskabinett hat steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Deutschland für ausländische Fachkräfte attraktiver zu machen:
Neu zugewanderte Fachkräfte können in den ersten drei Jahren 30 %, 20 % und 10 % ihres Bruttogehalts steuerfrei in Anspruch nehmen (siehe Punkt 27 dieses Dokuments). Dieser Anreiz ist durch eine Unter- und Obergrenze für den Bruttolohn definiert. Die Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert. 💰
Dies ist ein bedeutender Schritt in der Besteuerung von Expatriates und könnte sich positiv auf die Attraktivität Deutschlands als Arbeitsort auswirken.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten!
Steuerkanzlei Schader wird zur Steuerkanzlei Schader Steuerberatungsgesellschaft mbH!
Wir freuen uns, dass die Steuerkanzlei Schader nun offiziell auf die Steuerkanzlei Schader Steuerberatungsgesellschaft mbH übergegangen ist! Dieser Schritt ist ein Meilenstein in unserer jungen Unternehmensgeschichte und ein Zeichen unseres kontinuierlichen Wachstums und Engagements für Exzellenz in der Steuerberatung.
Wir möchten uns bei allen unseren Kunden, Partnern und Mitarbeitern bedanken, die uns auf dieser Reise unterstützt haben. Wir freuen uns darauf, Sie weiterhin mit erstklassiger Beratung und Service zu unterstützen. Mai 2024

Der Gesetzgeber erhöht die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der Beschluss des Zukunftsfinanzierungsgesetz hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Insbesondere wird der Anwendungsbereich des § 19a EStG stark ausgeweitet.
Regelung des § 19a EStG
Die zentrale Regelung des § 19a EStG besteht darin, dass der Vorteil, der einem Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung bestimmter Vermögensbeteiligungen durch seinen Arbeitgeber entsteht, nicht im Kalenderjahr der Übertragung der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG unterworfen wird . Die Rechtsfolge des § 19a Abs. 1 EStG ist, dass eine Besteuerung im Jahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung unterbleibt. Dies wird auch als "Steuerpause" oder "Besteuerungsaufschub" bezeichnet . Der § 19a Abs. 1 verschiebt die Steuerfestsetzung auf einen späteren Zeitpunkt. Mai 2024

Neue Entwicklung auf EU-Ebene zur sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung bei Telearbeit
New Work und das Sozialversicherungsrecht: wenn Mitarbeiter im ausländischen Heimatstaat im Home-Office tätig werden, kann dies zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen. Die Arbeitsgruppe Telearbeit der EU-Veraltungskommission hat nunmehr einen Entwurf zu einer diesbezüglichen multilateralen Rahmenvereinbarung veröffentlicht.


Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zu Stock Options
(BFH v. 21.12.2022 – I R 11/20)
Nur wenn man den Ansässigkeitsstaat richtig bestimmt, kann man auch die Zuordnung des Besteuerungsrecht im Rahmen der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens richtig vornehmen. Frei nach dem Motto, falsch abgebogen ist falsch abgebogen. Doch wo ist der Ansässigkeitsstaat bei Mitarbeitern, die Stock Options ausüben. Ist es der Ansässigkeitsstaat während des Erdienungszeitraums oder der Ansässigkeitsstaat bei Zufluss des geldwerten Vorteils? Letzteres ist laut aktuellem BFH-Urteil vom 21.12.2022 – I R 11/20 wohl der Fall.

Steuerliche Änderung in 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022
Kurz und knapp fassen wir für Sie die wichtigsten Änderungen durch das nunmehr im Bundesgesetzeblatt verkündete Jahressteuergesetz 2022 zusammen:
- Die Homeoffice-Pauschale wird auf EUR 6 pro Tag erhöht und kann nunmehr bis zu einem Betrag von EUR 1.260 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Rückwirkende Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen ab dem 1.1.2022
- Wohngebäude können nunmehr mit 3% pro Jahr abgeschrieben werden. Die Maßnahme gilt für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude
- Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 nunmehr vollständig abgezogen werden
- Der Sparerpauschbetrag wird von EUR 801 auf EUR 1.000 angehoben
Gerne beraten wir Sie individuell zu den Auswirkungen dieses Gesetzes.
Januar 2023

Aktualisierung der Verpflegungsmehraufwendungen ab 2023
Die steuerlichen Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Dienstreisen im Ausland sind zum Teil deutlich höher als die Inlandspauschalen, was viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstreisen ins Ausland freut.
Das Bundesfinanzministerium hat am 23. November 2022 nun die Auslandspauschalen für Dienstreisen ab dem 1.1.2023 bekanntgegeben:
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 (bundesfinanzministerium.de)
Januar 2023
