"Grundlegende Änderung der Expatriate-Besteuerung geplant: neuer Anreiz für ausländische Fachkräfte in Deutschland" 📣

 

Gute Nachrichten für Expatriates, die nach Deutschland kommen! Das Bundeskabinett hat steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Deutschland für ausländische Fachkräfte attraktiver zu machen: 

Neu zugewanderte Fachkräfte können in den ersten drei Jahren 30 %, 20 % und 10 % ihres Bruttogehalts steuerfrei in Anspruch nehmen (siehe Punkt 27 dieses Dokuments). Dieser Anreiz ist durch eine Unter- und Obergrenze für den Bruttolohn definiert. Die Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert. 💰

Dies ist ein bedeutender Schritt in der Besteuerung von Expatriates und könnte sich positiv auf die Attraktivität Deutschlands als Arbeitsort auswirken.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten!

 

 

Steuerkanzlei Schader wird zur Steuerkanzlei Schader Steuerberatungsgesellschaft mbH!

Wir freuen uns,  dass die Steuerkanzlei Schader nun offiziell auf die Steuerkanzlei Schader Steuerberatungsgesellschaft mbH übergegangen ist!  Dieser Schritt ist ein Meilenstein in unserer jungen Unternehmensgeschichte und ein Zeichen unseres kontinuierlichen Wachstums und Engagements für Exzellenz in der Steuerberatung.

Wir möchten uns bei allen unseren Kunden, Partnern und Mitarbeitern bedanken, die uns auf dieser Reise unterstützt haben. Wir freuen uns darauf, Sie weiterhin mit erstklassiger Beratung und Service zu unterstützen. Mai 2024

Der Gesetzgeber erhöht die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Beschluss des Zukunftsfinanzierungsgesetz hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Insbesondere wird der Anwendungsbereich des § 19a EStG stark ausgeweitet. 

Regelung des § 19a EStG

Die zentrale Regelung des § 19a EStG besteht darin, dass der Vorteil, der einem Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung bestimmter Vermögensbeteiligungen durch seinen Arbeitgeber entsteht, nicht im Kalenderjahr der Übertragung der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG unterworfen wird . Die Rechtsfolge des § 19a Abs. 1 EStG ist, dass eine Besteuerung im Jahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung unterbleibt. Dies wird auch als "Steuerpause" oder "Besteuerungsaufschub" bezeichnet . Der § 19a Abs. 1 verschiebt die Steuerfestsetzung auf einen späteren Zeitpunkt. Mai 2024

 

Neue Entwicklung auf EU-Ebene zur sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung bei Telearbeit

New Work und das Sozialversicherungsrecht: wenn Mitarbeiter im ausländischen Heimatstaat im Home-Office tätig werden, kann dies zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen. Die Arbeitsgruppe Telearbeit der EU-Veraltungskommission hat nunmehr einen Entwurf zu einer diesbezüglichen multilateralen Rahmenvereinbarung veröffentlicht.  April 2023

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zu Stock Options 
(BFH v. 21.12.2022 – I R 11/20)

Nur wenn man den Ansässigkeitsstaat richtig bestimmt, kann man auch die Zuordnung des Besteuerungsrecht im Rahmen der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens richtig vornehmen. Frei nach dem Motto, falsch abgebogen ist falsch abgebogen. Doch wo ist der Ansässigkeitsstaat bei Mitarbeitern, die Stock Options ausüben. Ist es der Ansässigkeitsstaat während des Erdienungszeitraums oder der Ansässigkeitsstaat bei Zufluss des geldwerten Vorteils? Letzteres ist laut aktuellem BFH-Urteil vom 21.12.2022 – I R 11/20 wohl der Fall. März 2023

Steuerliche Änderung in 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 

Kurz und knapp fassen wir für Sie die wichtigsten Änderungen durch das nunmehr im Bundesgesetzeblatt verkündete  Jahressteuergesetz 2022 zusammen: 

  • Die Homeoffice-Pauschale wird auf EUR 6 pro Tag erhöht und kann nunmehr bis zu einem Betrag von EUR 1.260 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Rückwirkende Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen ab dem 1.1.2022
  • Wohngebäude können nunmehr mit 3% pro Jahr abgeschrieben werden. Die Maßnahme gilt für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude
  • Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 nunmehr vollständig abgezogen werden
  • Der Sparerpauschbetrag wird von EUR 801 auf EUR 1.000 angehoben

Gerne beraten wir Sie individuell zu den Auswirkungen dieses Gesetzes. Januar 2023

 

Aktualisierung der Verpflegungsmehraufwendungen ab 2023

Die steuerlichen Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Dienstreisen im Ausland sind zum Teil deutlich höher als die Inlandspauschalen, was viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstreisen ins Ausland freut.

Das Bundesfinanzministerium hat am 23. November 2022 nun die Auslandspauschalen für Dienstreisen ab dem 1.1.2023 bekanntgegeben:

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 (bundesfinanzministerium.de)

Januar 2023

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